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Satzung

Angel- und Naturschutzverein Oberer Neckar e.V.

  • 1. führt den Namen Angel- und Naturschutzverein Oberer Neckar e.V.. Er hat seinen Sitz in Oberndorf a.N. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
  • 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Er ist eine Vereinigung von Anglern sowie von Freunden und Förderern der Angelfischerei und hat den Zweck:
    • a) seinen Mitgliedern und Gästen die waidgerechte Ausübung der Fischerei mittels Handangel durch Erwerb und Pachtung von Fischereirechten und -gewässern zu ermöglichen,
    • b) die Gewässer und den Fischbestand zu hegen und zu pflegen,
    • c) die Tätigkeit ist im wesentlichen auf Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer, sowie der Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.
  • 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  • 4. Etwaige Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Hiervon ausgenommen sind Erstattungen von Aufwendungen aufgrund Beschlüssen der Vorstandschaft, sowie Vergütungen aufgrund von Verträgen, die von der Vorstandschaft genehmigt wurden. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinerlei Rückerstattung aus dem Vereinsvermögen.
  • 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Satzung des Vereins als verbindlich anerkennen und einen gültigen Fischereischein bzw. Jugendfischereischein besitzen. Jugendliche können als Jungangler aufgenommen werden wobei das Mindest- bzw. Höchstalter sich nach dem § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg richtet. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  • 2.Personen, die den Verein unterstützen wollen, können als Passivmitglieder geführt werden. Diese haben kein Stimmrecht.
  • 3. Ehrenmitglieder können solche Vereinsangehörige werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit.
  • 4. Jungangler haben kein Stimmrecht.
  • 5. Für Jungangler besteht nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres kein Anspruch auf Übernahme als aktives Mitglied.
Dem Erwerb der Mitgliedschaft als aktives Mitglied hat eine mindestens einjährige Gastzeit vorauszugehen, während der auch die Teilnahme am Vereinsleben erforderlich ist. Über die Ausstellung der hierfür erforderlichen Jahresgastkarten bestimmt die Vorstandschaft. Die Ableistung der einjährigen Gastzeit entfällt bei der Übernahme eines bisherigen Junganglers als aktives Mitglied nach Ablauf des Jahres der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Gesuch um Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der es nach Erörterung in der Vorstandschaft der nächsten Generalversammlung unterbreitet. Der Antragsteller hat den Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung zu führen.
  • 1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich und zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausscheidenden eine kürzere Kündigungsfrist zulassen. Im Falle des Todes endet die Mitgliedschaft mit dem Todestag.
  • 2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied
    • a) ehrenrührige Handlungen begeht oder nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, das es solche begangen hat,
    • b) sich durch Fischwilderei und sonstige Vergehen in Fischwässern strafbar machte,
    • c) den Bestrebungen des Vereins, den Anordnungen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes in grober Weise zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt,
    • d) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen länger als sechs Monate im Rückstand ist.
  • 3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag der Vorstandschaft. Bei Gefahr im Verzug hat die Vorstandschaft, im Notfall auch der Vorstand, nach Bekanntwerden des Ausschlussgrundes dem Betroffenen vorläufig die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen und die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern zu untersagen. Der Vorstand hat in derartigen Fällen unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen.
  • 4. Ausgeschlossene Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, wie Fischereierlaubnis, vom Verein ausgegebene Ausweise, Abzeichen usw. ohne Vergütung an den Vorstand zurückzugeben.
  • 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • 2. Die Höhe des Jahresbeitrages für aktive und passive Mitglieder, Jungangler der Eintrittsgelder und der Gebühr für den Fischereierlaubnisschein wird jeweils von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr festgesetzt. Diese Beiträge werden jeweils am Tag der Mitgliederversammlung nach deren Festlegung für das laufende Jahr fällig.
  • 3. Das Vereinsvermögen bilden die dem Verein zu Eigentum gehörenden Fischereirechte und Grundbesitz, sämtliche im Vereinseigentum stehenden beweglichen Gegenstände sowie der Kassenbestand, etwaige Guthaben aus der Anlage von Geld und sämtliche nicht getilgten Ansprüche, insbesondere auch auf Außenstände und rückständige Mitgliedsbeiträge. Inhaber des Vereinsvermögens ist der Verein als juristische Person. Neu eintretende aktive Mitglieder, auch wenn sie bisher bereits als Jungangler vom Verein die Fischereierlaubnis besaßen, haben gleichzeitig mit dem ersten Jahresbeitrag das Eintrittsgeld zu entrichten. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand für die Zahlung des Eintrittsgeldes Ratenzahlung zubilligen, wobei von ihm Ratenhöhe und Zahlungsfrist festzulegen sind. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen. Im Todesfall besteht kein Anspruch auf Beitragserstattung.
  • 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
  • 2. Die Mitgliederversammlung dient der Willenskundgebung der Gesamtheit der Vereinsmitglieder nach dem Grundsatz der Stimmenmehrheit. Die Stimmenmehrheit ist eine einfache,soweit diese Satzung nicht größere Mehrheiten vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  • 3. Die Mitgliederversammlung findet als Generalversammlung alljährlich nach Schluss des Rechnungsjahres statt. Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden bei Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Einladungen zu Mitgliederversammlungen jeder Art sind den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch ein schriftlich / elektronisches Rundschreiben durch den Vorsitzenden bekanntzugeben. Anträge sind diesem mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie ohne Widerspruch in der Versammlung behandelt oder von der Mehrzahl der Anwesenden als zulässig erachtet werden.
  • 4. Der Generalversammlung obliegt
    • a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzendem, des Rechnungsberichts des Kassenwarts, des Berichts der Kassenprüfer, des Haushaltplanes für das laufende Geschäftsjahr und der Tätigkeitsberichte der übrigen Vereinswarte,
    • b) die Erteilung der Entlastung der Vorstandschaft,
    • c) die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder,
    • d) die Bestellung von zwei Kassenprüfern,
    • e) die Aufnahme von Mitgliedern.
  • 5. Die Generalversammlung legt im übrigen durch Beschlüsse fest:
    • a) die Höhe der Beiträge nach §5 Abs. 2 der Satzung
    • b) langfristige Grundsätze zur Erreichung des Vereinszweckes und alle Maßnahmen zu deren Verwirklichung
  • 6. Änderungen von Generalversammlungsbeschlüssen sind grundsätzlich von Generalversammlungen zu beschließen.
  • 7. Sonstige (außerordentliche) Mitgliederversammlungen dienen der Ergänzung der Generalversammlungen. Sie entscheiden auch, soweit die Entscheidung nicht der nächsten Generalversammlung überlassen werden kann, über den Ausschluss von Mitgliedern.
  • 1. Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt.
  • 2. Sie besteht aus:
    • a) dem Vorsitzenden, der zugleich Vorstand im Sinne des Gesetzes ist,
    • b) dem Kassenwart,
    • c) dem Schriftführer,
    • d) dem Gewässerwart,
    • e) dem Jugendwart,
    • f) dem Gerätewart,
    • g) vier Beisitzern,
  • 3. Die Aufgaben mehrerer Vorstandschaftsmitglieder können einem einzelnen Vorstandschaftsmitglied übertragen werden.
  • 4. Die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder vollzieht sich in der Weise, dass der Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Gewässerwart je in einem besonderen Wahlgang geheim zu wählen sind. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang und geheim. Als dann wird der stellvertretende Vorsitzende von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vorstandschaft geheim gewählt. Die bisherige Vorstandschaft ist wieder wählbar.
  • 5. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird es durch die nächste Generalversammlung, notfalls durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf die für die Gesamtvorstandschaft laufende Wahlperiode durch Zuwahl ersetzt. Bis dahin werden seine Pflichten vom Vorsitzenden oder einem von diesem zu bestimmenden Vorstandschaftsmitglied wahrgenommen.
  • 6. Die Vorstandschaft hat insgesamt die Aufgaben
    • a) die Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen durch sachlich eingehende Prüfung der zur Entscheidung kommenden Fragen und Unterbreitung des Ergebnisses dieser Prüfungen vorzubereiten,
    • b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Durchführung zubringen, die dazu erforderlichen Anordnungen zu treffen und die Einhaltung der Beschlüsse und Anordnungen sowie der allgemeinen Grundsätze des Vereins zu überwachen.
    • c) den Verein auch über die vom Vorsitzenden wahrzunehmende gesetzliche Vertretung hinaus nach außen, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, den Verbänden usw. zu vertreten und sein Wohl zu fördern.
  • 1. Der Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen einzuberufen und zu leiten sowie für eine sachliche Vorbereitung der anstehenden Fragen und für den Vollzug der gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit.
  • 2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle
  • 3. Der Kassenwart hat das Vereinsvermögen zu verwalten und über Einnahmen und Ausgaben unter Verwendung fortlaufend nummerierter Belege, aus denen Zweck und Datum des Geldein- und -ausgangs zu ersehen sein müssen, Buch zu führen. Er darf Zahlungen nur nach Anweisung durch den Vorsitzenden leisten. In seiner Rechnungsführung und in das von ihm aufzubewahrende Kassenbuch hat er den Kassenprüfern auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Er stellt die Fischereierlaubnisscheine und Jahresgastkarten aus, die vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen sind und vereinnahmt die hierfür von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beträge.
  • 4. Der Schriftführer hat den Gang der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandschaftssitzungen in Niederschriften festzuhalten, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und der nächsten Versammlung der Mitglieder bzw. der Vorstandschaft vorzulegen sind. Er unterstützt den Vorsitzenden beim laufenden Schriftverkehr des Vereins.
  • 5. Das als Gewässerwart bestimmte Vorstandschaftsmitglied hat die Vereinsgewässer ordnungsgemäß zu bewirtschaften, den Fischbesatz durchzuführen, die Gewässer auf Fischwilderei und schädliche Einleitungen überwachen zu lassen und die Durchführung der auf die Fischerei bezogenen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins zu überwachen. Zu diesem Zwecke hat er auch für die Registrierung der Fänge und deren Auswertung zu sorgen.
  • 6. Der Jugendwart, der Gerätewart und die Beisitzer haben im übrigen die ihnen von der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung übertragenen Sonderaufgaben durchzuführen. Dies wird in der Geschäftsordnung definiert.
  • 7. Vorstandschaftssitzungen finden bei Bedarf statt und sind – außer bei Gefahr im Verzug – mindestens drei Tage vorher einzuberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  • Zur Prüfung der Vereinskasse werden von der Mitgliederversammlung mit der Vorstandschaft auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie prüfen jährlich mindestens einmal die Vereinskasse und erstatten bei der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht. Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen stellt ihr Sprecher Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft.
  • 1. Satzungsänderungen sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 BGB nur durch Beschluss einer Generalversammlung möglich. Der Beschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  • 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, in welcher mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss eine nochmalige Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Für die Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern erforderlich.
  • 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Ablösung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Oberndorf a.N. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 1. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seines Zweckes, die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten der Mitglieder zu erfassen und zu speichern. Der Verein darf diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Der Verein ist bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen der Datenschutzgesetze gebunden. Der Verein stellt insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
  • 2. Als Mitglied des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg ist der Verein berechtigt im Rahmen der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Bestandsmeldungen folgende Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden: Name, Vorname, Adresse. Die Meldung dient zur Verwaltungs-, Organisations- und Informationszwecken des Verbands sowie zum Versand der Verbandszeitung. Die Daten werden diesem ausschließlich zu den genannten Zwecken zur Verfügung gestellt.
  • Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.03.2020 beschlossen. Die bisher gültige Satzung tritt außer Kraft.