Allgemeine Richtlinien für Mitglieder und Gäste
- 1. Die Teilnahme an der jährlichen Generalversammlung ist für jedes Mitglied, sofern keine besonderen Hinderungsgründe vorliegen, Pflicht. Entschuldigungen sind in Schriftform erwünscht.
- 2. An den Veranstaltungen des Vereins (wie gemeinsames Angeln, Familienabende, Ausflüge sowie Arbeitseinsätze und Anglertreffs) sollte stets teilgenommen werden.
- 3. Fanglisten sind exakt zu führen und dem Gewässerwart bis 7.1. des Folgejahres aufaddiert zu übergeben. Bei Zuwiderhandlung wird für das laufende Jahr die Fischereierlaubnis erst ab dem 1.5. erteilt. Fische die nach dem 7.1. am See gefangen werden, sind auf der neuen Fangliste nachzutragen.
- 4. Der Verkauf gefangener Fische ist verboten.
- 5. Jeder Erlaubnisscheininhaber hat sich mit der Vereinssatzung vertraut zu machen, die auf der Homepage hinterlegt ist.
-
6. Der Jahreserlaubnisscheininhaber hat im Kalenderjahr mindestens 10 Arbeitsstunden ( Wer sich zu einem Arbeitseinsatz angemeldet hat und diesen nicht wahrnehmen kann, muss selbst um Ersatz schauen) abzuleisten. Für jede Fehlstunde ist der von der Generalversammlung beschlossene Betrag zu zahlen. Die Schuld gilt als Beitragsschuld und ist mit dem Jahresbeitrag des Folgejahres zu entrichten.
Vom Arbeitsdienst sind befreit:- a) Ehrenmitglieder
- b) Jahreserlaubnisscheininhaber mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
- c) die Vorstandschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag beim Vorliegen eines besonderen Härtefalles auf die Ableistung von Arbeitsstunden verzichten.
- 1. Die durch Grenztafeln markierten Fischwassergrenzen sind zu beachten.
- 2. Aktuelle Fangmengen sind auf der Jahreskarte ersichtlich.
- 3. Die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten sind einzuhalten, untermaßige Fische sind zurückzusetzen, nachdem sie bei schonenster Behandlung mit angefeuchteter Hand vom Haken gelöst wurden. Besteht für den gefangenen, untermaßigen Fisch infolge Verletzung keine Überlebenschance so muss der Fisch, laut dem neuen Tierschutzgesetz, entnommen und verwertet werden.
- 4. Eigenmächtiges Besetzen von Fischen aller Art ist untersagt ( Seuchengefahr ).
- 5. Gefischt werden darf 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang ( Ausnahme: Auf Aal bis 24.00 Uhr vom 1.5. bis 30.9. ).
- 6. Jedes Mitglied ist kontrollberechtigt. Auf Verlangen sind die Fischereipapiere ( Jahresfischereischein, Erlaubnisschein, Fangliste und Fang ) vorzuzeigen.
- 7. Wir haben nur ein Uferbegehungsrecht. Es ist deshalb verboten, mit dem PKW öffentliche Wege zu verlassen und ans Wasser zu fahren. Selbstverständlich ist es auch untersagt, mähreife Wiesen und Getreidefelder zu überqueren ( auch nicht zu Fuß ). Umwege müssen insoweit in Kauf genommen werden. Der Fischereiausübende haftet persönlich mit befreiender Wirkung für den Verein für angerichtete Schäden.
- 8. Schwarzfischer sind zu identifizieren, zumindest das Kfz-Kennzeichen sowie Wagentyp und Farbe zu notieren sowie unverzüglich bei der Vereinsleitung, die die weiteren Schritte unternimmt, anzuzeigen. Wasserverunreinigungen sind gleichfalls anzuzeigen und bei Gefahr im Verzuge Wasserproben zu entnehmen ( evtl. Bilder machen ).
- 9. Die Anfutterbegrenzung beträgt maximal 300 gr. pro Tag / pro Mitglied. Diese Begrenzung gilt an unserem See in Sulz – Strütwiesen und an unseren Fließgewässern.
- 10. Setzkescher sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind angeordnete Hegemaßnahmen.
- 11. Ab dem 30.04. werden erst Gastkarten für aktive Mitglieder ausgegeben (nach Ende der Schonzeit der Äsche). Jedes aktive Mitglied kann max. 4 Gastkarten pro Jahr erwerben.
- 12. Die Mitglieder die sich beim Kameradschaftsfischen nicht anmelden und daran teilnehmen, für die beginnt die neue Angelsaison erst am Folgetag.
-
1. Jugendwart
Der Jugendwart betreut die Jungangler in eigener Regie. Er ist für den jährlichen Betreuungsplan sowie die Jugendveranstaltungen verantwortlich.
-
2. Gerätewart
Der Gerätewart ist für die Instandhaltung und Pflege der vereinseigenen Geräte und Teiche am Irslenbach zuständig.
-
3. Beisitzer
- 3.1 Seebetreuung ( Sulz – Strütwiesen )
- 3.2 Organisation und Durchführung des Fischverkaufs am Gründonnerstag
- 3.3 Elektrotechnik beim jährlichen Fischerfest
- 3.4 Derzeit nicht besetzt
- 1. Jugendliche Fischer ohne Sachkundenachweis von 10 – 16 Jahre benötigen den jährlich neu zu beantragenden Jugendfischereischein und dürfen nur in Begleitung eines aktiven Mitglieds die Fischerei ausüben. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem sie 16 Jahre alt werden.
- 2. Jungfischer mit Sachkundenachweis von 10 – 18 Jahre und gültigen Jahresfischereischein dürfen den Fischfang eigenständig ausüben.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Richtlinien behält sich die Vorstandschaft entsprechende Schritte vor, die vom Verweis bis zum Vereinsausschluß reichen können.
Soweit vorstehende Richtlinien durch Gesetzesänderungen rechtseinengend überholt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.